Sonderurlaub

Grundsätze

Der Besuch der Schule und aller im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsstunden ist obligatorisch. Aus triftigen Gründen können durch die Schulverantwortlichen Einzelurlaube wie folgt gewährt werden: 

  • durch die Klassenlehrperson für die Dauer eines halben Tages
  • durch die Schuldirektion für bis zu neun Schulhalbtagen


Vorgehen

  • Dauert der beantragte Urlaub einen halben Tag, entscheidet die Klassenlehrperson über den Antrag und informiert die Eltern. 
  • Gesuche von mehreren Halbtagen werden von den Eltern mindestens 10 Tage im Voraus mit dem entsprechenden Formular schriftlich an die Klassenlehrperson gerichtet. 
  • Die Klassenlehrperson gibt ihre Vormeinung ab und leitet das Gesuch an das Schulsekretariat weiter. 
  • Die Schuldirektion entscheidet über den Antrag und informiert die Eltern und die Klassenlehrperson über den Entscheid.
  • Falls der Antrag um Sonderurlaub mehr als neun Halbtage beträgt, leitet die Schuldirektion diesen an das Schulinspektorat zur Bearbeitung weiter.  

 

Verantwortlichkeiten

  • Die Eltern sind für die gestellten Urlaubsgesuche und die Aufarbeitung des Unterrichtsprogramms verantwortlich. 
  • Der Schüler, die Schülerin hat kein Anrecht auf Nachhilfeunterricht für die durch den Sonderurlaub entstandenen Stofflücken. Alle Prüfungen, die an den eingelösten Urlaubstagen stattfinden, müssen nachgeholt werden. 
  • Alle ungerechtfertigten Abwesenheiten müssen durch die Lehrperson der Schuldirektion gemeldet werden.

 

Ausnahmen

Nicht dem Sonderurlaub unterworfen sind:

  • Trauerfälle in der eigenen Familie 
  • Berufswahlpraktika
  • Krankheits- oder unfallbedingte Absenzen
  • Arzt- und Therapiebesuche

Für künstlerische oder sportliche Aktivitäten kann den Kindern zusätzlich Urlaub gewährt werden. Dazu muss bei der Schuldirektion ein Gesuch (mindestens 10 Tage im Voraus) von einem Verein, einem Verband oder den Eltern eingereicht werden.

 


Jokertage

Ein Jokertag (maximal 2 pro Schuljahr) ist ein Urlaubstag, der den Schülerinnen und Schülern gewährt werden muss, ohne dass die Eltern die Abwesenheit zu begründen haben. Ein Jokertag soll die Teilnahme an einer Veranstaltung, einer Aktivität mit der Familie, einer religiösen Feier, einer sportlichen oder musikalischen Aktivität, einem kulturellen Ausflug usw. ermöglichen. In der ersten und letzten Woche des Schuljahres sowie während der kantonalen

Prüfungen dürfen keine Jokertage bezogen werden. Der frühere Beginn und die Verlängerung von Ferien sowie der Bezug von Brückentagen sind mit Jokertagen möglich.

 

Wird ein Sonderurlaubsgesuch von beispielsweise drei Tagen für ein Fussballturnier gestellt, kann die Schulleitung entscheiden, dass zwei Tage davon als Jokertage angerechnet werden.